AGB
ELSKES Transportbeton GmbH & Co. KG, Duisburg TB Hamm GmbH & Co. KG, Duisburg
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Lieferungen und Leistungen richten sich vorrangig nach dem von uns bestätigten Auftrag. Sodann sind in der nachfolgenden Reihenfolge maß-geblich: die jeweiligen Preislisten und Betonverzeichnisse, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, die besonderen Bedingungen für die Lieferung von Transportbeton und die gesetzlichen Regelungen.
2. Vertraglich vereinbarte Lieferfristen sind keine Fixtermine. Können wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, setzen wir den Käufer rechtzeitig davon in Kenntnis. Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäfts-betrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und recht-mäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Störung. Der Käufer ist in solchen Fällen zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Lieferfrist anmahnt, eine angemessene Nachfrist setzt und diese Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
3. Die Gefahr geht bei Abholung im Werk oder Transport mit fremden Fahr-zeugen mit der Übergabe auf den Käufer über. Bei Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
4. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Mängelansprü-che bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar-keit. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch bei der Auslieferung, zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art sind vom Käufer unverzüg-lich nach deren Entdeckung zu rügen. Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Fehlschlagen der Nachbesse-rung ist in jedem Falle erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatz-anspruch wegen des Mangels zu, es sei denn, es handelt sich um einen typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehenden Schaden. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt verjähren die Mängelan-sprüche nach Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkt der Ablieferung an. Dies gilt nicht für Mängel für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt. Auf Schadensersatz ge-richtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns be-ruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
5. Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlun-gen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
6. Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehal-tungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
7. Ist der Käufer Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die Lieferung unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung in Duisburg. Ist der Käufer Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsver-hältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) der Sitz unserer Verwaltung in Duisburg.
8. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
9. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen, gelten diese; die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.
Besondere Bedingungen für die Lieferung von Transportbeton
1. Die von uns gelieferten Betone werden aus Normenzementen unter Beach-tung der jeweils gültigen DIN-Vorschriften hergestellt. Für die richtige Auswahl der Betonsorte, -eigenschaften und -menge ist allein der Käufer verantwortlich.
2. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbar-ten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
3. Der vertraglich vereinbarte Ort der Lieferung muss für das Lieferfahrzeug ohne jegliche Gefahr zugänglich sein. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Weg bis zum unmittelbaren Ort der Auslieferung soweit befestigt ist, dass dieser mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbar ist.
4. Der Käufer hat weiter dafür einzustehen, dass nach Eintreffen des Ausliefe-rungsfahrzeuges auf der Baustelle unverzüglich mit der Entleerung begonnen werden kann. Die Entleerung muss unverzüglich, zügig (1 m³ in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
5. Kann eine Baustelle die Lieferung nicht vereinbarungsgemäß annehmen, so hat sie uns unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Alle bereits geladenen und/oder auf dem Weg zur Baustelle befindlichen Lieferungen sind unabhän-gig davon vom Käufer zu bezahlen, gleichgültig ob er sie abnimmt oder nicht. Im Falle einer verzögerten Abnahme oder unberechtigten Nichtabnahme hat der Käufer außerdem die mit der etwaigen Beseitigung des Betons verbunde-nen Kosten zu tragen.
6. Nimmt der Käufer die bestellte Menge nicht vollständig ab, so wird ihm für die Restmenge, die im Fahrzeug verbleibt, keinerlei Gutschrift erteilt. Außerdem sind wir berechtigt, die Kosten für die Beseitigung solcher Restmengen zu berechnen.
7. Lieferverpflichtungen bei Außentemperaturen unter 0° C bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung. Weiterbeförderung, Umladung und der Verbrauch an anderen Baustellen, die nicht auf dem Lieferschein vermerkt sind, sind nicht zulässig.
8. Vor der Entleerung des Fahrzeuges ist darauf zu achten, dass die bestellte Menge und Güte, die auf dem Lieferschein ausgewiesen ist, mit der Bestellung verglichen wird. Für die Unterzeichnung des Lieferscheins gilt der auf der Bau-stelle für den Käufer anwesende Unterzeichner als vom Käufer bevollmächtigt.
9. Eine Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn
- die in unserem Lieferprogramm festgelegte Wassermenge auf ausdrücklichen Wunsch oder Veranlassung des Käufers oder der auf der Baustelle tätigen Personen erhöht wird;
- der von uns gelieferte Beton mit Betonen anderer Hersteller ohne unser Wissen zusammen eingebracht wird;
- dem Beton ohne unsere Mitwirkung Zusatzmittel und Zusätze jeglicher Art zugegeben werden; d) bei der Auslieferung und Weiterverarbeitung der Betone die jeweils gültigen Normen und Bestimmungen ganz oder teilweise nicht eingehalten werden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass durch die vorstehend aufgeführten Fälle der konkrete Mangel nicht herbeigeführt wurde.
10. Beauftragte unseres Unternehmens sowie Beauftragte der Fremdüber-wachung und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Bau-stelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.
11. Sollten unausweichliche preisliche Zuschläge in Form von CO2-Steuern, Mautänderungen, höhere Gewalt, usw., die vor Vertragsabschluss trotz äußerster Sorgfalt nicht feststanden an uns durch den Staat oder der Vorlieferanten berechnet werden, berechnen wir diese Zuschläge zusätzlich weiter. Die zuvor abgeschlossenen Verträge lassen diese Vereinbarung zu.
12. Sollten unsere Vorlieferanten unsere Betonwerke nicht mit Rohstoffen wie z. B. Kies, Bindemittel/Zement, Splitt oder Sand beliefern und wir dadurch keine Transportbeton-Auslieferungen tätigen können, werden wir dafür nicht haften.
Stand: Januar 2026